Bundestagswahl am 23.02.2025 - Wahlscheinantrag bequem per Internet
Zur Bundestagswahl am 23.02.2025 können ab sofort Wahlscheine neben den herkömmlichen Beantragungsarten persönlich oder schriftlich (Telefax, E-Mail) auch durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form beantragt werden (§10 I KomWO). Wir bieten für Sie zur Wahl die Beantragung eines Wahlscheins per Internet auf unserer Homepage an.
Per Internet nur bis Donnerstag, den 20.02, 12.00 Uhr
Wenn Sie am Wahltag verhindert sind, in Ihr örtliches Wahllokal zu gehen, können Sie einen Wahlschein beantragen. Ein Wahlschein ist der Nachweis über das Wahlrecht. Dies ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn Ihr Wahllokal noch nicht barrierefrei ist und Sie persönlich in einem barrierefreien Wahllokal in Ihrer Nähe wählen möchten.
Im Regelfall erhalten Sie zusammen mit dem Wahlschein Briefwahlunterlagen. Dann können Sie Ihre Stimme per Post abgeben oder vorab im Wahlbüro wählen. In der Regel erfolgt die Briefwahlbeantragung auch gleichzeitig für die mögliche Stichwahl.
Sind Sie in der Gemeinde Kleines Wiesental wahlberechtigt, dann stellen Sie Ihren Antrag bitte frühzeitig beim Wahlamt der Gemeinde.
Sie haben folgende Antragsmöglichkeiten:
- Sie können den Briefwahlantrag auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung ausfüllen und per Post zusenden.
- Im Wahlbüro können Sie uns persönlich besuchen und dort gleich wählen (Direkt-Briefwahl).
- Auch über das Internet können Sie einen Wahlschein (mit Briefwahlunterlagen) bestellen. Ein entsprechender LINK steht hier auf unserer Homepage (nachfolgend) bereit.
Eine fernmündliche (telefonische) Antragstellung ist nicht ausreichend.
Wahlscheine (mit Briefwahlunterlagen) werden den Antragstellerinnen und Antragstellern übersandt oder bei persönlicher Vorsprache sofort ausgehändigt. Wenn Sie für eine andere Person Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht vorlegen (siehe Wahlbenachrichtigung). Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden an einen Anderen als den Wahlberechtigten nur persönlich ausgehändigt, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.