Vereine & Organisationen

Das neue Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg 

Durch das neue Landesgaststättengesetz  Baden-Württemberg wird sich ab dem 1. Januar 2026 unter anderem das Verfahren für den vorübergehenden Betrieb einer Gaststätte aus besonderem Anlass, sowie für den damit verbundenen Ausschank von Alkohol, ändern. Die bisherigen Gestattungen fallen weg und werden durch ein Anzeigeverfahren ersetzt.

Für Vereine gilt in Zukunft: Der Verantwortliche für den vorübergehenden Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass muss nunmehr lediglich zwei Wochen vorher den Betrieb unter Angabe des Namens der ladungsfähigen Anschrift und des Ortes und des Zeitraumes der Veranstaltung anzeigen (§ 2 Absatz 2 Landesgaststättengesetz). Eine Schankgenehmigung wird nicht mehr erteilt.

Fliegende Bauten (z.B. Festzelte) sind mindestens eine Woche vor Beginn der Aufstellarbeiten der zuständigen Baurechtsbehörde anzuzeigen. Es ist rechtzeitig ein Abnahmetermin zu vereinbaren. 

Das Formular dient der reinen Anzeige bei der zuständigen Behörde. Es erfolgt keine „Erlaubnis“. Die Anzeige ersetzt keine anderweitig erforderlichen Genehmigungen. Bestehende gesetzliche Vorgaben, Auflagen oder Erlaubniserfordernisse bleiben hiervon unberührt.

Anzeige einer Veranstaltung

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